Oktober 2025

Abschaffung Eigenmietwert

Abschaffung Eigenmietwert Bild

Am 28. September 2025 stimmte das Stimmvolk einer Änderung der Bundesverfassung zu, die den "Artikel 127 Abs. 2 bis" einführt.
Diese Änderung führt zur Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung.

Zur Zeit steht das Inkrafttreten noch nicht definitiv fest.
Laut dem Bundesrat wird die Abschaffung des Eigenmietwerts frühestens am 1. Januar 2028 erfolgen.


Änderungen im Überblick


Eigenmietwert

Die Besteuerung des Eigenmietwerts entfällt für alle selbstgenutzten Liegenschaften – sowohl für Erst- als auch Zweitwohnungen.

Schuldzinsen
Private Schuldzinsen (z. B. Hypotheken oder Darlehen) sind nicht mehr abzugsfähig, mit Ausnahmen:

  • Bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken in der Schweiz können Schuldzinsen anteilig abgezogen werden.

  • Steuerpflichtige, die erstmals eine selbstgenutzte Liegenschaft in der Schweiz erwerben, können während zehn Jahren
    einen begrenzten Abzug geltend machen. Im ersten Jahr nach dem Erwerb Schuldzinsen bis max. CHF 10'000 (für Ehepaare) bzw. CHF 5'000 (für Alleinstehende).
    In den nachfolgenden Steuerjahren vermindert sich der maximal abziehbare Betrag jährlich um zehn Prozent des Höchstbetrags.

Unterhaltskosten
Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten für privat genutzte Liegenschaften entfällt.
Eine Ausnahme besteht auf kantonaler Ebene für Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen.

Stehen bei Ihrem selbstgenutzten Wohneigentum Sanierungsarbeiten an, ist unbedingt zu prüfen,
ob eine Umsetzung noch vor Inkrafttreten der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung sinnvoll ist
.
Insbesondere bei grösseren Sanierungsprojekten mit Baueingaben und längerer Projektierungsphase ist ein frühzeitiges Aufgleisen empfehlenswert.


Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleiben die Unterhaltskosten abzugsfähig.

Am 28. September 2025 stimmte das Stimmvolk einer Änderung der Bundesverfassung zu, die den Artikel 127 Abs. 2 bis einführt. Diese Änderung führt zur Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung. Zur Zeit steht das Inkrafttreten noch nicht definitiv fest. Laut dem Bundesrat wird die Abschaffung des Eigenmietwerts frühestens am 1. Januar 2028 erfolgen. Änderungen im Überblick Eigenmietwert Die Besteuerung des Eigenmietwerts entfällt für alle selbstgenutzten Liegenschaften – sowohl für Erst- als auch Zweitwohnungen. Schuldzinsen Private Schuldzinsen (z. B. Hypotheken oder Darlehen) sind nicht mehr abzugsfähig, mit Ausnahmen: Bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken in der Schweiz können Schuldzinsen anteilig abgezogen werden. Steuerpflichtige, die erstmals eine selbstgenutzte Liegenschaft in der Schweiz erwerben, können während zehn Jahren einen begrenzten Abzug geltend machen. Im ersten Jahr nach dem Erwerb Schuldzinsen bis max. CHF 10'000 (für Ehepaare) bzw. CHF 5'000 (für Alleinstehende). In den nachfolgenden Steuerjahren vermindert sich der maximal abziehbare Betrag jährlich um zehn Prozent des Höchstbetrags. Unterhaltskosten Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten für privat genutzte Liegenschaften entfällt. Eine Ausnahme besteht auf kantonaler Ebene für Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen. Stehen bei Ihrem selbstgenutzten Wohneigentum Sanierungsarbeiten an, ist unbedingt zu prüfen, ob eine Umsetzung noch vor Inkrafttreten der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung sinnvoll ist. Insbesondere bei grösseren Sanierungsprojekten mit Baueingaben und längerer Projektierungsphase ist ein frühzeitiges Aufgleisen empfehlenswert. Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleiben die Unterhaltskosten abzugsfähig. Besondere Liegenschaftssteuer Kantone können eine besondere Liegenschaftssteuer für überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften einführen. Wie und ob diese Steuer konkret umgesetzt wird, ist noch offen. Wir beraten Sie gerne zu möglichen Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergriffen werden können, zudem informieren wir Sie, sobald die Gesetzesumsetzung weiter vorangeschritten ist.


Wir beraten Sie gerne zu möglichen Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergriffen werden können,
zudem informieren wir Sie, sobald die Gesetzesumsetzung weiter vorangeschritten ist.